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GVW Token GmbH - Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Für den Geschäftsverkehr der GVW Token GmbH, Fasangasse 12 2102 Bisamberg, UID ATU74735539 (im Folgenden Tiani), gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unser Vertragspartner wird nachfolgend Kunde (Übernehmer oder „Vertragspartner“) genannt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit Tiani, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Regelungen - insbesondere allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen vom Kunden - werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von Tiani ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. 

 

Gegenstand

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Tiani für Lizenzprogramme regeln die Überlassung und Nutzung von TIANI Lizenzprogrammen und die Erbringung von Dienstleistungen.

 

TIANI Lizenzprogramme im Sinne dieser AGB sind Datenverarbeitungsprogramme und/oder lizenzierte Datenbestände (Datenbanken) in maschinenlesbarer Form einschließlich zugehöriger Dokumentation, im folgenden zusammen auch „Lizenzmaterial“ genannt. Das Lizenzmaterial ist urheberrechtlich geschützt.

 

Tiani gewährt dem Kunden zu den nachstehenden Bedingungen ein nicht ausschließliches Recht zur

räumlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzung von TIANI Lizenzprogrammen, jedoch eingeschränkt auf das im Vertrag näher definierte Projekt bzw. vertraglicher Vereinbarung.

Ein Vertrag kommt mit der Annahme des Anbotes von Tiani durch den Kunden zustande (= Bestellung). Das Datum des Zustandekommens ist der Tag des Eingangs der vom Kunden unterzeichneten Bestellung bei Tiani.

 

1.2. Nach einer ersten Bestellung kann der Kunde Folgebestellungen schriftlich zu diesen AGB tätigen. Der Vertrag kommt dann mit Übermittlung der Tiani Auftragsbestätigung an den Kunden zustande. Ändert Tiani die AGB, kann der Kunde weitere Bestellungen erst nach einer neuerlichen formalen Bestellung zu den geänderten AGB tätigen.

 

1.3. Die Verantwortung für die Installation und Benützung des Lizenzmaterials, für die damit erzielten Ergebnisse und die für die Erzielung dieser Ergebnisse notwendige Auswahl des Lizenzmaterials liegt beim Kunden.

Angebot und Vertragsabschluss

§ 2 Angebot

Angebote von Tiani sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

Ein Angebot wird von Tiani nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.

 

Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 15% ergeben, so wird Tiani den Vertragspartner davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen von weniger als 15%, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und diese Kosten können ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.

Umfang des Nutzungsrechts, Nutzungsbedingungen

2.1. „Nutzung“ ist jedes ganze und teilweise Kopieren (Einspeichern) von maschinenlesbarem Lizenzmaterial in die durch den von Tiani übermittelten Lizenzkey bestimmte Maschine zum Zweck der Verarbeitung der darin enthaltenen Instruktionen oder Daten, sowie die Speicherung und Darstellung von maschinenlesbarem Lizenzmaterial in Maschinen, die an die so bestimmte Maschine angeschlossen sind. Das Nutzungsrecht erstreckt sich auch auf den erforderlichen Gebrauch der zum Lizenzprogramm gehörigen Dokumentation.

 

2.2. Für die Nutzung von Lizenzmaterial auf einer anderen als der bestimmten Maschine ist jeweils eine gesonderte Lizenz erforderlich, in Fällen, in denen die bestimmte Maschine nicht einsatzfähig ist, ist die Nutzung vorübergehend auf einer anderen Maschine zulässig.

 

Bei einem beabsichtigten Wechsel der bestimmten Maschine ist der Kunde verpflichtet, Tiani vorher zu benachrichtigen; der Wechsel wird ab dem Tag zulässig, zu dem ihn Tiani dem Kunden schriftlich bestätigt und einen neuen Lizenzkey übermittelt.

 

2.3. Der Kunde ist berechtigt, von maschinenlesbarem Lizenzmaterial Vervielfältigungen einschließlich einer Sicherungskopie anzufertigen, soweit dies für die vertragsmäßige Nutzung erforderlich ist. Soll das Original oder eine Kopie an einem anderen Ort als dem der bestimmten Maschine aufbewahrt werden, so ist Tiani schriftlich zu benachrichtigen. In gedruckter Form überlassenes Lizenzmaterial darf nur in einem für direkte Verwendung beim Kunden erforderlichen Ausmaß vervielfältigt werden;

 

Der Kunde ist ferner berechtigt, maschinenlesbares Lizenzmaterial für seine Zwecke zu verändern und mit anderen Programmen zu verbinden sowie die so bearbeitete Fassung des Lizenzmaterials entsprechend den Bestimmungen dieses Vertrages zu nutzen.

 

2.4. Wird Lizenzmaterial nur in Maschinensprache (Object Code) zur Verfügung gestellt, ist eine auch nur teilweise Umwandlung in Quellensprache (Source Code) nicht zulässig. Ausgenommen hiervon ist eine Dekompilierung im gesetzlich zulässigen Umfang.

Sicherung der Rechte am Lizenzmaterial

3.1. Alle Rechte am Lizenzmaterial einschließlich aller vom Kunden hergestellten, vollständigen oder teilweise Kopien des maschinenlesbaren Lizenzmaterials, auch wenn es bearbeitet, übersetzt oder unverändert oder bearbeitet mit anderen Programmen verbunden wurde, bleiben - unbeschadet des Eigentums des Kunden am Programmträger - bei Tiani als dem Rechtsinhaber des Lizenzprogramms. Der Kunde ist verpflichtet, auf allen diesen Kopien den Copyrightvermerk des Rechtsinhabers anzubringen.

 

3.2. Der Kunde verpflichtet sich, Lizenzmaterial einschließlich Kopien jeder Art ohne zeitliche Begrenzung Dritten (einschließlich anderen Lizenznehmern des betreffenden Programms) nicht zugänglich zu machen. Als Dritte gelten nicht Mitarbeiter des Kunden, des Rechtsinhabers und andere Personen, solange sie sich zur vertragsgemäßen Nutzung des Lizenzprogramms in den Räumlichkeiten des Kunden aufhalten.

 

3.3. Eine Übertragung der gewährten Nutzungsrechte oder eine Einräumung von Unterlizenzen an dem Lizenzmaterial ist nicht zulässig, es sei denn, dies wurde ausdrücklich im Vertrag vereinbart.

 

3.4. Vor jeder Überlassung von Programmträgern an Dritte hat der Kunde darauf enthaltenes Lizenzmaterial zu löschen.

Geheimhaltung

§ 5 Geheimhaltung

Der Kunde verpflichtet sich hiermit unwiderruflich, über sämtliche ihm von Tiani zugänglich gemachten, zur Verfügung gestellten oder sonst in Zusammenhang oder aufgrund einer Geschäftsbeziehung oder des Kontaktes zur Tiani bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und diese ohne Zustimmung von Tiani Dritten in keiner wie immer gearteten Weise zugänglich zu machen. Weiters verpflichtet sich der Kunde, Informationen nur auf „need to know“ - Basis und nur im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages zu verwenden.

 

Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt für 5 Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit Tiani oder unabhängig von einer Geschäftsbeziehung für 5 Jahre nach Angebotslegung von Tiani aufrecht. 

Preise und Zahlungsbedingungen 

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen 

Unsere Preise sind in Euro angegeben. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt. Allfällige Gebühren sind vom Kunden zu bezahlen.

Es gilt die aktuell gültige Tiani-Preisliste. Die angeführten Preise gelten „Ab Werk" bzw „ex works“ INCOTERMS 2010 und beinhalten nicht die Kosten für Transport, Montage oder Aufstellung. Die Tiani Preisliste gilt bis auf Widerruf.

Dienstleistungen einschließlich der Schulung und Einarbeitung der Mitarbeiter des Vertragspartners werden laut geltender Dienstleistungspreisliste verrechnet. Für Dienstleistungen, die an Samstagen/Sonntagen und anderen Zeiten als der Normalarbeitszeit (Montag-Donnerstag 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr, Freitag 7.30 Uhr bis 12 Uhr), sowie an Feiertagen erbracht werden, wird ein Zuschlag in Höhe von 100%  in Rechnung gestellt, wobei der Berechnung der sich aus der Preisliste ergebende Normalstundensatz zugrunde gelegt wird.

In Durchführung des Auftrages anfallende Reisekosten und Spesen sind vom Kunden neben dem vereinbarten Preis zu tragen.

 

6.1. Die Gebühren können aus Einmal-Lizenzgebühren, Grundlizenzgebühren, laufenden Lizenzgebühren, einmaligen Anfangsgebühren, einmaligen Ergänzungsgebühren, Bearbeitungsgebühren und/oder Kombinationen hieraus bestehen. Einmalige Ergänzungsgebühren können bei bestimmten Lizenzprogrammen berechnet werden, wenn der Kunde anstelle eines bisher genutzten Lizenzprogramms auf eine von Tiani angebotene Ablöseversion übergeht.

 

Die Einmal-Lizenzgebühren sowie monatliche, vierteljährliche oder andere Verrechnungsperioden für die laufenden Lizenzgebühren werden im Angebot ausgewiesen.

 

6.2. Wenn nicht anders vertraglich vereinbart, entsteht die Gebührenpflicht mit der Nutzung des Lizenzprogramms.

 

Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in mehreren Teilschritten) umfassen, ist Tiani berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

 

6.3. Alle Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

Verzugszinsen: Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 8% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verrechnet.

 

Preisgleitung: Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung plus Nebenforderung vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex (VPl 2004 = 100) oder ein an seine Stelle tretender Index.

 

6.4. STEUERN UND ABGABEN

Alle im Bestellschein angegebenen Gebühren enthalten keine Umsatzsteuer. Werden im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung dieses Vertrages oder seiner Ergänzung Abgaben erhoben (wie z.B. Rechtsgeschäftsgebühren, Quellensteuern, sonstige Steuern, Gebühren und Abgaben), trägt diese der Kunde.

Bei Teillieferungen sind Teilrechnungen stets zulässig.

lm Falle der Vereinbarung von Teilzahlungen tritt Terminverlust ein, wenn auch nur eine Teilzahlung unpünktlich oder nicht in voller Höhe erfolgt. Mit Eintritt des Terminverlustes wird der gesamte noch aushaftende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.

 

Bei Terminverlust steht Tiani das Recht zu, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Rücktritt vom Kaufvertrag in Verwahrung zu nehmen, bis die gesamte Forderung vollständig samt Nebenkosten abgedeckt ist.

Erfüllungsort und Gefahrtragung 

§ 7 Erfüllungsort und Gefahrtragung 

Erfüllungsort ist der Sitz der Tiani „Spirit“ GmbH, Kosten und das Risiko des Transportes trägt der Kunde. Für Daten geht die Gefahr des Untergangs bzw der Veränderung der Daten beim Download und beim Versand via Internet mit dem Überschreiten der Tiani-Netzwerkschnittstelle auf den Kunden über. 

Eigentumsvorbehalt 

§ 8 Eigentumsvorbehalt, Nutzungsrechte 

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

Für mitgelieferte Standardsoftware gelten jene Lizenzbestimmungen, die der Kunde  direkt mit dem jeweiligen Softwarehersteller abschließt, etwa Microsoft, SAP oder dritte Anbieter.

Abnahme und Teillieferung 

§ 9 Abnahme und Teillieferung 

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von Tiani zur Verfügung gestellten Lieferungen und Leistungen abzunehmen.

Unsere Lieferungen und Leistungen sind stets teilbar. Bei Teillieferungen sind Teilabnahmen zulässig.

Mit der Lieferung „Ab Werk“ bzw „ex works“ INCOTERMS 2010 gelten gelieferte Waren bzw Software als abgenommen.

 

Sofern Installationsleistungen vereinbart sind, gilt die Leistung zum frühesten der nachfolgenden Zeitpunkte als abgenommen: wenn die Abnahme vom Kunden oder dessen Endkunden bestätigt wird; wenn die installierte Lieferung oder Leistung operativ beim Kunden  oder dessen Endkunden in Betrieb genommen wurde; oder spätestens 4 Wochen nach erfolgter Installation.

 

Dienst- und Regieleistungen gelten mit tatsächlicher Erbringung als abgenommen.

Stellt der Vertragspartner nach Abnahme wesentliche Mängel fest, so ist er berechtigt, diese im Rahmen der Gewährleistung durch Tiani beheben zu lassen.

Verzug  

§ 10 Verzug

10.1. Lieferverzug

Die Lieferfristen und Termine werden von Tiani nach Möglichkeit eingehalten: Sie sind, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an den Kunden.

 

Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden wegen Lieferverzugs ist nur unter Setzung einer angemessenen - zumindest 6 wöchigen - Nachfrist möglich. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.

Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt.

 

Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von Tiani nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

 

10.2.  Annahmeverzug

Zum vereinbarten Termin nicht abgenommene Leistungen verursachen Kosten, für welche von Tiani eine Entschädigung von € 950,-- pro angefangenen Kalendertag in Rechnung gestellt wird.

Gleichzeitig ist Tiani berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Im Falle einer Verwertung gilt eine Konventionalstrafe von 25 % des Rechnungsbetrages exkl USt, als vereinbart.

Gewährleistung/Haftung und Schadenersatz

§ 11 Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Abnahme gemäß § 7 dieser AGB.

Auftretende Mängel sind vom Vertragspartner unverzüglich, spezifiziert und schriftlich zu rügen

Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung.

Tiani ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen.

 

11.1. Tiani gewährleistet, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Kunden keine Material- und Herstellungsfehler hat. Innerhalb der Gewährleistungsfrist wird Tiani einen als fehlerhaft erkannten Datenträger ersetzen.

 

11.2. Für die Fehlerfreiheit der Lizenzprogramme kann keine Gewährleistung übernommen werden. Wenn nicht anders vertraglich vereinbart, übernimmt Tiani keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.

 

11.3. Während der Gewährleistungsfrist werden Programmfehler von Tiani innerhalb angemessener Zeit behoben. Tiani übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass durch die Fehlerbehebungsaktion sämtliche Fehler behoben bzw. sämtliche Probleme gelöst werden.

 

11.4. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch Nichteinhaltung von spezifizierten Einsatzbedingungen verursacht wurden.

 

Für Programme, die durch den Kunden bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch Tiani.

 

Die Gewährleistung gilt für Tiani Produkte, für Produkte von Dritt-Herstellern (z.B. SAP, Cisco) gelten die von den Herstellern zugesagten Gewährleistungsfristen.

 

11.5. Allgemein verfügbare Verbesserungen der Lizenzprogramme und/oder der Dokumentation werden dem Kunden während der Gewährleistungsfrist ohne zusätzliche Berechnung zur Verfügung gestellt, sofern es sich nicht um neue kostenpflichtige Releases/Versionen handelt.

 

Sofern Tiani Mängel außerhalb der Gewährleistung behebt oder andere Dienst- oder Regieleistungen erbringt, werden diese gemäß der gültigen Preisliste von Tiani nach Aufwand verrechnet

Fehlerbehebung: Ein zwischen dem Kunden und Tiani abgestimmter Workaround ist als Fehlerumgehung bis zur endgültigen Fehlerbehebung zulässig und kann im Einvernehmen mit 

dem Kunden im Rahmen der vereinbarten Patchzyklen gelöst werden.

§ 933b ABGB findet keine Anwendung. 

§ 12 Schadenersatz 

Zum Schadenersatz ist Tiani in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Tiani ausschließlich für Personenschäden. Die Haftung verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis vom Kunden von Schaden und Schädiger.

 

Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet Tiani nicht.

 

Sofern, in welchem Fall auch immer, eine Pönale zu Lasten von Tiani vereinbart wurde, unterliegt diese dem richterlichen Mäßigungsrecht und die Geltendmachung von über die Pönale hinausgehendem Schadenersatz ist ausgeschlossen.

 

Sofern Tiani das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt Tiani diese Ansprüche an den Kunden ab. Der Kunde wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

 

Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal EUR 10% der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000.-. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund- sind ausgeschlossen.

Kündigung, Verpflichtung zur Rückgabe von Lizenzmaterial, Vertragsänderung 

13.1. Lizenzprogramme können, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, vom Kunden mit einmonatiger Frist schriftlich gekündigt werden. In einem solchen Fall kann Tiani einen Vertrag insgesamt sowie einzelne Lizenzen mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich kündigen.

 

13.2. Mit dem Wirksamwerden einer Kündigung ist der Kunde verpflichtet, das Original sowie alle Kopien und Teilkopien sowie geänderte oder mit anderem Programm-Material verbundene Kopien des betreffenden Lizenzmaterials an Tiani herauszugeben oder zu vernichten (löschen); dies gilt auch für etwa vorab gelieferte Programmdokumentationen. Ersetzt der Kunde jedoch ein Lizenzprogramm durch eine neue Programmversion, so ist er berechtigt, die bisherige Version vor ihrer Rückgabe bzw. Vernichtung bis zu 3 Monaten als Ausweichreserve aufzubewahren. Die Zurückbehaltung einer Archivkopie ist schriftlich zu vereinbaren.

 

13.3. Tiani wird den Kunden von einer Vertragsänderung mindestens 3 Monate, bevor die geplante Änderung wirksam werden soll, schriftlich benachrichtigen. 

Allgemeines

14.1. Die Übertragung eines Vertrages ist unzulässig. Die Übertragung der gewährten Lizenz oder die  Einräumung von Unterlizenzen an Lizenzmaterial, Kopien oder Teilen davon bedarf, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Einwilligung von Tiani.

Gerichtsstand und Rechtswahl 

§ 15 Gerichtsstand und Rechtswahl

15.1. Gerichtsstand

Zur Entscheidung aller aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten - einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen - wird die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Gerichte am Sitz von Tiani vereinbart.

 

15.2 Rechtswahl

Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 

Weitere Bestimmungen

§ 16 Weitere Bestimmungen

16.1. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit aller anderen Geschäftsbestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gemäß Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.

 

16.2. Formerfordernis

Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

 

16.3. Aufrechnung

Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.

 

16.4.Subunternehmer

Der Einsatz von Subunternehmer ist stets zulässig.

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